Liquidated Damages oder Vertragsstrafe? Was in Österreich gilt

Liquidated Damages stammen ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtsraum. Mit der zunehmenden internationalen Verflechtung sind sie mehr und mehr auch in kontinentaleuropäische Verträge übergeschwappt. Häufig werden diese Klauseln dabei einfach übernommen, ohne dass geprüft wird, was sie im jeweiligen Recht bedeuten.

Genau das sollten Sie aber tun. Denn ob und in welcher Höhe eine solche Klausel hält, entscheidet sich nach dem Recht, das für Ihren Vertrag gilt. Dieser Beitrag zeigt, wie das österreichische Recht Liquidated Damages behandelt und worauf Sie bei der Höhe, bei der Haftungsgrenze und im Speziellen bei Bauverträgen achten sollten.

Zum Anwendungsbereich: B2B-Verträge nach österreichischem Recht, etwa Liefer-, Anlagenbau-, Bau- und Projektverträge. Gegenüber Verbrauchern gelten zusätzliche, strengere Schutzregeln.

Kurz zusammengefasst

Liquidated Damages werden in der Praxis vor allem für Verzug und für verfehlte Leistungswerte vereinbart. Das österreichische Recht ordnet sie als Vertragsstrafe nach § 1336 ABGB ein, und die ist weiter gefasst: Sie kann für jede Pflichtverletzung vereinbart werden. Die Vertragsstrafe muss nicht dem tatsächlichen Schaden entsprechen, ein Gericht kann sie aber herabsetzen, wenn sie übermäßig hoch ist, und diese Möglichkeit lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Sinnvoll ist außerdem, dass der Vertrag eine Obergrenze für die Vertragsstrafe enthält und klar sagt, ob sie unter die allgemeine Haftungshöchstsumme fällt oder zusätzlich gilt. Bei Bauverträgen kommt es auch darauf an, wer eine Verzögerung verursacht hat.

Was sind Liquidated Damages nach österreichischem Recht?

Bei Liquidated Damages legen die Parteien im Vorhinein fest, welchen Betrag eine Partei zahlt, wenn sie eine bestimmte Pflicht verletzt. In der Praxis geht es dabei meist um Verzug, etwa bei verspäteter Lieferung oder verspäteter Fertigstellung, und im Anlagenbau auch um verfehlte Leistungswerte.

Im österreichischen Recht fallen Liquidated Damages unter Vertragsstrafen oder Konventionalstrafen (§ 1336 ABGB). Eine Vertragsstrafe kann für jede Pflichtverletzung vereinbart werden, zum Beispiel auch für einen Verstoß gegen Geheimhaltung, gegen ein Wettbewerbsverbot oder gegen Compliance-Pflichten. Sie ist ein pauschalierter Schadenersatz. Der Vorteil für den, der sie verlangt: Er muss nicht nachweisen, wie hoch sein Schaden tatsächlich war. Sie kann sogar dann geschuldet sein, wenn gar kein oder nur ein kleiner Schaden entstanden ist. Voraussetzung ist allerdings, sofern nichts anderes vereinbart wurde, dass die andere Partei die Pflichtverletzung verschuldet hat.

Für Ihren Vertrag heißt das: Die englische Überschrift ist nicht entscheidend, es kommt darauf an, was die Klausel regelt. Wird damit eine Pflichtverletzung sanktioniert und der Schaden pauschaliert, behandelt ein österreichisches Gericht sie als Vertragsstrafe, auch wenn im Vertrag „Liquidated Damages” steht.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?

Eine Vertragsstrafe muss nicht dem Schaden entsprechen, der später tatsächlich entsteht. Sie darf Druck auf den Vertragspartner ausüben und den Schaden auch übersteigen. Beliebig hoch darf sie trotzdem nicht sein, denn es gibt zwei Grenzen:

  • Sittenwidrigkeit: Eine Vertragsstrafe, die den Schuldner wirtschaftlich ruinieren kann oder schon bei einer geringfügigen Fristüberschreitung sehr hoch ausfällt, ist angreifbar. Steht sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, prüft das Gericht zusätzlich, ob sie den Vertragspartner gröblich benachteiligt. Dabei schaut es darauf, ob sich die Höhe an dem Schaden orientiert, der durchschnittlich zu erwarten ist.

  • Mäßigungsrecht: Ist die Vertragsstrafe übermäßig hoch, kann das Gericht sie herabsetzen. Dieses Recht gilt zwingend, auch zwischen Unternehmern, und lässt sich im Vorhinein nicht ausschließen. Eine Klausel wie „Die Vertragsstrafe unterliegt keiner gerichtlichen Mäßigung” hilft deshalb dem nicht, der die Strafe verlangt.

Wer sich darauf beruft, dass die Strafe übermäßig hoch ist, muss das auch beweisen. Die Beweislast liegt also beim Schuldner. Verglichen wird die Strafe mit dem Schaden, der tatsächlich eingetreten ist. Ist noch gar kein Schaden eingetreten, zählt der Schaden, der bei Vertragsabschluss als mögliche Folge denkbar war.

Wie verhält sich die Vertragsstrafe zur Haftungsbegrenzung?

Hier passieren in der Praxis die meisten Fehler. Viele Verträge enthalten eine allgemeine Haftungsbegrenzung, zum Beispiel in Höhe von 100 % der Auftragssumme, das sogenannte Haftungs-Cap. Daneben steht eine Vertragsstrafe. Und niemand hat geregelt, wie die beiden zusammenhängen: Zählt die Vertragsstrafe zur Haftungshöchstsumme dazu, oder kommt sie zusätzlich obendrauf?

Es gibt drei Modelle:

  • Die Vertragsstrafe fällt unter das allgemeine Haftungs-Cap: Sie ist Teil der insgesamt begrenzten Haftung und zählt dort voll mit. Das ist für den Schuldner am günstigsten, weil die Vertragsstrafe nicht zusätzlich obendrauf kommt.

  • Die Vertragsstrafe hat ein eigenes Cap und gilt zusätzlich: Sie wird separat begrenzt, zum Beispiel mit 5 oder 10 % der Auftragssumme, und daneben bleibt das allgemeine Haftungs-Cap bestehen. Das ist für den Gläubiger günstiger, weil beide Töpfe nebeneinander stehen.

  • Die Vertragsstrafe hat ein eigenes Cap, wird aber auf das allgemeine Haftungs-Cap angerechnet: Die Vertragsstrafe bleibt überschaubar, und Vertragsstrafe und Schadenersatz addieren sich nicht ungewollt. Das ist oft ein guter Mittelweg.

Welches Modell passt, hängt davon ab, auf welcher Seite des Vertrags Sie stehen. Außerdem sollten Sie regeln, ob weiterer Schadenersatz nur für den Teil des Schadens verlangt werden kann, der die Vertragsstrafe übersteigt, und ob dieser Schadenersatz wiederum unter die Haftungshöchstsumme fällt.

Sollte die Vertragsstrafe eine eigene Obergrenze haben?

Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht, es ist aber sehr zu empfehlen, sobald die Vertragsstrafe pro Tag oder pro Woche läuft. Ohne Obergrenze kann sie bei längerem Verzug Beträge erreichen, die in keinem Verhältnis zur Auftragssumme stehen, und das erhöht das Risiko, dass ein Gericht sie herabsetzt. In Bauverträgen ist es üblich, die Vertragsstrafe mit einem Prozentsatz der Auftragssumme zu begrenzen. Ist die ÖNORM B 2110 vereinbart, liegt die Grenze bei höchstens 5 % der ursprünglichen Auftragssumme.

Saubere Verträge trennen deshalb drei Ebenen und stimmen sie aufeinander ab:

  • Obergrenze der Vertragsstrafe: der Höchstbetrag, den die Vertragsstrafe insgesamt erreichen darf (Pönale-Cap).

  • Haftungshöchstsumme: die Grenze für die gesamte Haftung (Haftungs-Cap).

  • Anrechnung: die Regel, wie beide zusammenwirken.

Was gilt bei Verzögerungen aus der Sphäre des Auftraggebers?

Bei Bauverträgen kommt eine weitere Frage dazu: Kann eine Vertragsstrafe für Bauzeitverzug noch greifen, wenn der Auftraggeber die Verzögerung selbst verursacht hat? Das betrifft zum Beispiel verspätete Pläne, späte Freigaben, Änderungsanordnungen, Behinderungen auf der Baustelle oder fehlende Mitwirkung.

Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Fälle:

  • Kurze, überschaubare Verzögerung: Die vereinbarte Frist verlängert sich entsprechend. Die Vertragsstrafe bleibt aufrecht, sichert aber den verlängerten Termin.

  • Erhebliche Verzögerung: Wirft der Auftraggeber den Bauzeitplan über den Haufen, gibt es keinen verbindlichen Fertigstellungstermin mehr, und die Vereinbarung über die Vertragsstrafe geht ins Leere. Der Unternehmer muss trotzdem innerhalb angemessener Frist leisten und kann dabei in Verzug geraten.

Bauverträge sollten deshalb ausdrücklich regeln, was als Behinderung aus der Sphäre des Auftraggebers gilt, wie und bis wann der Auftragnehmer eine Behinderung anzeigen muss, wie sich Zwischen- und Endtermine verlängern und was bei massiven Störungen des Bauablaufs gilt. Ist die ÖNORM B 2110 vereinbart, gelten die dortigen Regeln zur Verlängerung der Leistungsfrist und zur Entschädigung. Mehrkosten, die der Unternehmer aufwendet, um trotz Behinderung den ursprünglichen Termin zu halten, kann er ohne entsprechende Vereinbarung nicht automatisch an den Auftraggeber weiterverrechnen.

Wie sollte eine Verzugsstrafe aufgebaut sein?

Verzugsstrafen für Termine sind in vielen Verträgen und vor allem im Anlagenbau und im Bauvertrag ein Standard, und darüber lässt sich selten verhandeln. Entscheidend ist deshalb weniger, ob es eine solche Klausel gibt, sondern wie sie aufgebaut ist. Wird jeder Zwischentermin mit einer Vertragsstrafe belegt oder nur der große Meilenstein? Entfällt die Strafe für die Zwischentermine, wenn Sie den Endtermin halten? Hat die Strafe eine eigene Obergrenze, und zählt sie zum Haftungs-Cap oder kommt sie zusätzlich obendrauf? Zwei Verträge mit „0,5 % pro Tag" können sich dadurch völlig unterschiedlich auswirken. Auch in Österreich sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass ein Gericht eine überhöhte Strafe später mäßigt. Besser ist es, die Klausel von Anfang an richtig zu bauen.

Praxis-Elemente einer belastbaren Vertragsstrafenklausel

  • Auslöser: Welche Pflichtverletzung löst die Vertragsstrafe aus: Verzug, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder ein sonstiger Verstoß, mit oder ohne Verschulden, ab wann und wie oft?

  • Höhe: Ist die Höhe nachvollziehbar und passt sie zu einem realistischen Schaden? Eine Vertragsstrafe, die schon bei geringfügiger Fristüberschreitung existenzgefährdend wirkt, ist angreifbar.

  • Obergrenzen: Obergrenze der Vertragsstrafe und Haftungshöchstsumme sind aufeinander abgestimmt, einschließlich der Anrechnung.

  • Weiterer Schaden: Der Vertrag sagt, ob weiterer Schadenersatz vorbehalten bleibt, ob die Vertragsstrafe darauf angerechnet wird oder ob sie den Schaden abschließend ersetzt.

  • Bauzeit: Fristverlängerungen aus der Sphäre des Auftraggebers sind im Vertrag abgebildet.

Häufige Fragen zur Vertragsstrafe

Sind Liquidated Damages nur für Verzug gedacht? In der Praxis werden sie meist für Verzug und für verfehlte Leistungswerte vereinbart. Die Vertragsstrafe nach österreichischem Recht ist weiter gefasst und kann für jede Pflichtverletzung vereinbart werden, auch z.B. für einen Compliance-Verstoß.

Muss die Vertragsstrafe dem tatsächlichen Schaden entsprechen? Nein, sie darf den Schaden sogar übersteigen. Grenzen setzen die Sittenwidrigkeit, bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Inhaltskontrolle und das Mäßigungsrecht des Gerichts.

Kann ich das richterliche Mäßigungsrecht ausschließen? Nein. Es gilt zwingend, auch zwischen Unternehmern.

Ist eine Vertragsstrafe auch ohne Schaden geschuldet? Ja, grundsätzlich schon. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss die Pflichtverletzung aber verschuldet sein.

Muss die Vertragsstrafe eine Obergrenze haben? Gesetzlich nicht, es ist aber sehr zu empfehlen. Ohne Obergrenze steigt das Risiko, dass ein Gericht die Vertragsstrafe herabsetzt.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung im Einzelfall.

Autorin: Alexandra Fuchs, Rechtsanwältin

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Liquidated Damages oder Vertragsstrafe? Was in Deutschland gilt

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